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Unvollständige Namensnennung im Impressum

Dienstag, Januar 27th, 2009

namen in impressum

namen in impressum

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf befand, dass eine Abkürzung des Namens im Impressum nicht ausreichend sei. Eine solche abgekürzte Namensnennung des Geschäftsführers entspräche nicht dem §5 Abs. 1 Nr. Telemediengesetz (TMG). Es müsse der vollständige Vorname und Nachname im Impressum angegeben werden.

Quelle: OLG Düsseldorf Urteil vom 04.11.08, Az: I-20 U 125/08
Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte. Dies ist nur die Wiedergabe eines Gerichtsurteiles in unseren eigenen Worten. Dieser Artikel hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Impressum darf zeitweise fehlen

Dienstag, Januar 27th, 2009

Impressum darf zeitweise fehlen

Wenn ein Impressum zeitweise, z.B. wegen Wartungsarbeiten oder technischer Störungen, nicht errecihbar ist, so stelle dies nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf keinen Verstoss gegen die im §5 Telemediengesetzt (TMG) geforderte ständige Verfügbarkeit dar.

Alle Details – wie immer – in dem unten genannten Urteil.

Quelle: OLG Düsseldorf Urteil vom 04.11.08, Az: I-20 U 125/08
Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Dies ist nur die Wiedergabe eines Gerichtsurteiles in unseren eigenen Worten. Dieser Artikel hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.