Unvollständige Namensnennung im Impressum
Dienstag, Januar 27th, 2009
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf befand, dass eine Abkürzung des Namens im Impressum nicht ausreichend sei. Eine solche abgekürzte Namensnennung des Geschäftsführers entspräche nicht dem §5 Abs. 1 Nr. Telemediengesetz (TMG). Es müsse der vollständige Vorname und Nachname im Impressum angegeben werden.
Quelle: OLG Düsseldorf Urteil vom 04.11.08, Az: I-20 U 125/08
Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte. Dies ist nur die Wiedergabe eines Gerichtsurteiles in unseren eigenen Worten. Dieser Artikel hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.


